Sand im Getriebe (SiG) #29
internationaler deutschsprachiger Rundbrief der ATTAC-Bewegung

Der Weg zur Verfassung
Ein Vertrag von immenser Tragweite, der die Durchführung eines Referendums erfordert
Die 21 Forderungen von Attac für den 'Verfassungsvertrag'

Die 21 Forderungen von ATTAC Frankreich für den 'Verfassungsvertrag'

Die mit der Ausarbeitung des künftigen europäischen 'Verfassungsvertrags' beauftragte Regierungskonferenz hat ihrer Arbeit das vom Konvent für die Zukunft Europas ausgearbeitete Dokument zugrunde gelegt. Die Forderungen des Conseil d'administration (Leitungsgremium) von ATTAC Frankreich sind also auf der Grundlage dieses Textes formuliert worden, um den Vertrag für die Vereinigung annehmbar zu machen. 10.11.2003


ATTAC ist der Meinung, dass die Bezeichnung 'Verfassung' für diesen Text schlicht missbräuchlich ist.
Einerseits deshalb, weil die zur Ausarbeitung verwendete Prozedur nichts mit einem verfassunggebenden Verfahren zu tun hat, das die Wahl einer verfassunggebenden Versammlung voraussetzt.
Andererseits deswegen, weil eine Verfassung normalerweise einen Rahmen festlegt, innerhalb dessen unterschiedliche und sogar gegensätzliche politische Ansichten durchgesetzt werden können.
Demgegenüber lässt die Politik der Europäischen Union, so wie sie im 3. Teil des Textes genauer definiert wird, keinerlei Spielraum für Alternativen zum Liberalismus, selbst wenn solche Alternativen von der Mehrheit der BürgerInnen in den Staaten Europas gewünscht würden. Dazu müsste der Vertrag überarbeitet werden, was die Einstimmigkeit der 25 Unterzeichnerstaaten voraussetzt: ein völlig unmögliches Vorhaben.

Vor diesem Hintergrund erscheint das, was uns heute in der Form eines 'Verfassungsvertrags' vorgeschlagen wird, im Hinblick auf den institutionellen Gesichtspunkt tatsächlich als eine Verfassung, jedoch als eine, die ohne Einhaltung der demokratischen Regeln für einen verfassunggebenden Prozess zustande gekommen ist, also lediglich als ein ideologisches Manifest für den politischen Inhalt der Europäischen Union.

Nach Prüfung dieses Textes werden absichtlich keine Forderungen bezüglich der institutionellen Ausgestaltung erhoben. Für ATTAC ist der Inhalt der europäischen Politik entscheidend, also die Möglichkeiten, die der rechtliche Rahmen zur ihrer Umsetzung bietet und zwar unabhängig von den Institutionen, ihrer Macht und ihren Beziehungen untereinander.

Diese Forderungen werden der französischen Regierung und dem französischen Parlament sowie sämtlichen sozialen Partnern und Bewegungen übermittelt, zu denen ATTAC Beziehungen unterhält. Nach Abschluss der Regierungskonferenz wird ATTAC zu dem Vertrag öffentlich Stellung nehmen und an der Ausarbeitung eines gemeinsamen Dokuments der europäischen ATTAC-Vereinigungen mitwirken, und zwar im Hinblick auf einen Ratifizierungsprozess durch die 25 Mitgliedstaaten.

1. Forderung: Solidarität soll ein grundlegender Wert und eine Richtschnur der Union sein.
Artikel I-2 erwähnt Solidarität nicht als einen grundlegenden Wert der Union, wobei unter anderem Freiheit und Gleichheit zitiert werden. Solidarität wird einfach und auf missbräuchliche Weise als 'den Mitgliedstaaten gemeinsam' unterstellt.
ATTAC fordert, dass sie als Wert und Richtschnur der Union festgeschrieben wird.

2. Forderung: Die Gleichberechtigung von Mann und Frau soll ein Wert der Union sein.
Artikel I-3 ('Die Ziele der EU') geht erst im 3. Absatz ausdrücklich darauf ein, dass die Union 'die Gleichstellung von Frau und Mann fördern' soll. Nun geht es aber nicht nur um die Förderung, sondern vor allem um die Sicherstellung dieser Gleichheit.
ATTAC fordert also, dass die Gleichstellung von Frau und Mann in Artikel I-2 ('Die Werte der Union') zu stehen hat, und ihr derselbe Rang zukommt wie der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, dem Rechtsstaat und der Beachtung der Menschenrechte.

3. Forderung: Wettbewerb kann kein Ziel und keine übergeordnete Richtlinie der Union sein.
Artikel I-3 weist bezüglich der Ziele der Union in 2. Absatz darauf hin, dass 'die Union ihren Bürgern einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschten Wettbewerb' bietet.
ATTAC fordert, dass als Ziel und übergeordnete Richtlinie Zusammenarbeit und nicht Wettbewerb gesetzt wird. Im Übrigen ist ATTAC der Meinung, dass die Kommission in Sachen Wettbewerb ausschließliche und übermäßig große Machtbefugnisse in Händen hält. ATTAC beantragt, dass auf Antrag eines Staates ein Beschluss der Kommission in diesem Bereich solange unwirksam bleibt, bis der Europarat mit qualifizierter Mehrheit und unter Mitentscheidung des Europäischen Parlaments darüber entschieden hat.

4. Forderung: Die öffentlichen Dienste sollen als ein Ziel der Union festgeschrieben und von den Regeln des Wettbewerbs ausgenommen werden.
ATTAC fordert, dass die öffentlichen Dienste (sogenannte 'Dienstleistungen von allgemeinem Interesse') nicht im 2. und 3. Teil des Vertrags, sondern im 1. Teil ('Definition und Ziele der EU') in Artikel I-3 ('Die Werte der Union') stehen.
Artikel III-55 unterstellt die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse den Wettbewerbsregeln. ATTAC beantragt eine Änderung der Artikel III-55, 56 und 57 dahingehend, dass jeder Bezug auf Wettbewerb bezüglich dieser Dienstleistungen gestrichen wird.

5. Forderung: Der Freihandel steht nicht im Dienste des allgemeinen Interesses und darf kein Grundsatz der Union sein.
Es wird mehrmals, insbesondere in Artikel II-69, ausdrücklich vermerkt, dass die Politik der Union sich 'dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb' anzupassen hat. Bereits die 2. Forderung lehnt den Wettbewerb als ein Ziel der Union ab.
ATTAC beantragt ebenso, dass der Ausdruck 'offene Marktwirtschaft' generell gestrichen wird, da damit nur eine andere Definition des Begriffs Freihandel gemeint ist, der in keinem Fall als 'Grundsatz' gelten darf. Als sei es eine unumstößliche Wahrheit, setzt Artikel III-216 das 'gemeinsame Interesse' mit der 'schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalem Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen' gleich. Dieser Artikel steht unter anderem im Widerspruch zum Grundsatz der Lebensmittelsouveränität, die einen Schutz gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte voraussetzt. Im Übrigen rechtfertigt er die (in Cancun fehlgeschlagene) Versuche der Union, die missbräuchlichen Klauseln des 1998 gescheiterten Multilateralen Investitionsabkommen (MAI) der OECD durch die Hintertür der WTO wieder aufzunehmen. ATTAC beantragt die Streichung dieses Artikels.

6. Forderung: Wir müssen verhindern, dass Kultur, Bildung und Gesundheit durch die gemeinsame Handelspolitik zu Waren gemacht werden.
Artikel III-217 verallgemeinert das Prinzip der qualifizierten Mehrheit für jeden Abschluss eines Handelsabkommens. Dies jedoch mit einer halben Ausnahme: Im Bereich der kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen ist Einstimmigkeit erforderlich, aber nur wenn diese Abkommen 'die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union beeinträchtigen können'.
ATTAC fordert die Streichung dieser Klausel, bei der unklar bleibt, wer über ihre Gültigkeit zu entscheiden hätte und beantragt auch, dass Gesundheit und Bildung weiterhin einer einstimmigen Beschlussfassung bedürfen. Diese Forderung ist um so wichtiger, als diese drei Bereiche ständig durch das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO bedroht sind. Auch ist die Neigung der Kommission bekannt, diese Bereiche gegen Zugeständnisse in anderen Bereichen einzutauschen.

7. Forderung: Die Handelspolitik soll Gegenstand demokratischer Kontrolle sein.
Die Bestimmungen von Artikel III-216 und III-217 zur Handelspolitik sehen keinerlei Kontrolle der Abgeordneten über deren Inhalt vor.
ATTAC beantragt:
  • dass die Kommission einen eingehenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit ablegt, der dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten zur Genehmigung vorgelegt wird;
  • dass das Verhandlungsmandat des handelsbeauftragten Kommissars von einem Mitentscheidungsverfahren von Parlament und Rat abhängig ist, wenn letzterer sich mit qualifizierter Mehrheit dafür ausspricht.

8. Forderung: Das soziale und steuerliche Dumping in der Union muss bekämpft werden.
Im sozialen und steuerlichen Bereich können gewisse Staaten durch die Einstimmigkeitsregel eine Politik des Billigstanbieters betreiben, was den anderen Staaten den Vorwand liefert, den Standard ihrer eigenen Politik in diesen Bereichen nach unten zu ziehen.
ATTAC fordert, dass folgende politische Bereiche, für die zur Zeit die Einstimmigkeitsregel gilt, dem Mitentscheidungsverfahren von Parlament und Rat (letzterer mit qualifizierter Mehrheit) unterstellt werden:
  • Unternehmensbesteuerung, Steuerhinterziehung (Artikel III-62 und III-63);
  • Umweltsteuer (Artikel III-130);
  • Sozialversicherung und Grundversorgung, Schutz bei Kündigung des Arbeitsvertrags, kollektive Vertretung und Verteidigung der ArbeitnehmerInnen, Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige von Drittländern (Artikel III-104);
  • Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern (Artikel III-106).

9. Forderung: Die Wirtschafts- und Währungspolitik soll Wachstum und Beschäftigung fördern.
Artikel III-69 besagt: 'die Wechselkurspolitik verfolgt vorrangig das Ziel der Preisstabilität'. Nun ist in den Zielen der Union (Artikel I-3) die Rede von 'einer in hohem Masse wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung abzielt' sowie von einem 'ausgewogenen Wirtschaftswachstum'.
ATTAC ist der Meinung, dass die Währungspolitik weder von der Wirtschaftspolitik noch von der Beschäftigungspolitik abgekoppelt werden darf. Folglich fordert die Vereinigung, dass Vollbeschäftigung und Wachstum - auf derselben Ebene wie die Preisstabilität - Hauptziele der Währungspolitik sein müssen.

10. Forderung: Die europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken müssen den Regierungen und den Abgeordneten Rechenschaft ablegen.
Artikel III-80 zählt die Institutionen auf, von denen weder die Europäische Zentralbank noch die nationalen Zentralbanken Empfehlungen oder Weisungen annehmen können.
ATTAC fordert, dass die nationalen Zentralbanken der Autorität der nationalen Regierungen und Abgeordneten unterstellt werden. Da die Vorsitzenden dieser nationalen Zentralbanken dem Gouverneursrat der Europäischen Zentralbank angehören, soll die Politik der Zentralbank vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament kontrolliert werden.

11. Forderung: Die Union soll Darlehen aufnehmen dürfen.
In Artikel I-53 steht: 'Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert'.
ATTAC fordert, dass die Union über die derzeit durch Ratsbeschluss auf höchstens 1,27% des BIP der Union festgelegten Eigenmittel hinaus - diese obere Grenze muss nach Meinung von ATTAC erhöht werden - Darlehen aufnehmen kann, insbesondere für den erforderlichen Aufbau der Infrastruktur und für Investitionen in den Ländern, die 2004 beitreten werden. Diese Darlehen sollten insbesondere bei der Europäischen Zentralbank aufgenommen werden, was die Aufhebung von Artikel III-73 nach sich zieht, der der Europäischen Zentralbank untersagt, 'Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union' sowie jeglicher nationalen Behörde 'Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten' zu gewähren.

12. Forderung: Die Union soll die Kapitalbewegungen kontrollieren können.
Artikel III-45 untersagt jegliche Einschränkung der Kapitalbewegungen. Auf diesen Artikel hat sich bereits ein Europakommissär berufen, um die Tobinsteuer für unmöglich zu erklären.
ATTAC beantragt daher dessen Streichung.
Artikel III-46.3 führt aus, dass für Ausnahmen gegenüber der Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern Einstimmigkeit erforderlich ist. ATTAC beantragt, dass die Einstimmigkeit durch die qualifizierte Mehrheit ersetzt wird.

13. Forderung: Der Grundsatz der Sicherung von bestehenden Rechten (Besitzstandwahrung) muss festgeschrieben werden.
Zu den Zielen der Union muss eine Klausel gehören, die den Grundsatz der Beibehaltung von Rechten der UnionsbürgerInnen festhält, und zwar dahingehend, dass EU-Gesetze nur dann anwendbar sind, wenn sie günstiger sind als nationalstaatliche Vorschriften, Übereinkommen oder Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundrechte, so wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung ausgeführt sind. Die Präzedenzfälle der 48-Stunden-Woche oder der Frauennachtarbeit zeigen, dass ein solcher Zusatz unverzichtbar ist.

14. Forderung: Keine Vorrechte für die Kirchen, die Europäische Union soll eine säkulare sein.
Der gesamte Wortlaut von Artikel I-51 ist dem Status der Kirchen und 'weltanschaulicher' Organisationen gewidmet. Absatz 3 führt näher aus, dass 'die Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog' mit den Kirchen und Organisationen aufrechterhält. Diese Institutionen sind die einzigen, denen in diesem Vertrag eine solche offiziellen Anerkennung garantiert wird.
ATTAC fordert die Streichung von Absatz 3, der bereits in Artikel I-46 enthalten ist: 'Die Organe der Union unterhalten einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.'

15. Forderung: Die NATO ist keine europäische Institution.
Artikel I-40 bezieht sich an zwei Stellen auf den Nordatlantikpakt (NATO). Es wird insbesondere festgehalten: Die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union ist vereinbar 'mit der (im Rahmen der NATO) festgelegten Sicherheits- und Verteidigungspolitik'. Nun umfasst die NATO aber zwei nicht-europäische Staaten (Kanada und die USA); 6 derzeitige oder künftige EU-Staaten (Österreich, Zypern, Finnland, Irland, Malta und Schweden) gehören nicht zur NATO; und drei der europäischen NATO-Mitglieder (Island, Norwegen, Türkei) sind nicht Mitglieder der EU. Die NATO ist keine europäische Institution, sondern das wichtigste Instrument der Beherrschung Europas durch die USA.
ATTAC fordert die Streichung aller Verweise auf diese Institution im Vertragswerk.

16. Forderung: Militarisierung kann keine Verpflichtung der Union sein.
Artikel I-40 besagt: 'Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich dazu, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern'.
ATTAC fordert die Streichung dieses Satzes.

17. Forderung: Die verstärkte Zusammenarbeit muss erleichtert werden.
Artikel I-43 über die verstärkte Zusammenarbeit, durch die mehrere Staaten bei der Annahme einer gemeinsamen Politik schneller und weiter vorankommen sollen, macht eine solche Zusammenarbeit schwierig und ihre Umsetzung langwierig oder gar unmöglich: Es ist eine Entscheidung des gesamten Rats mit qualifizierter Mehrheit erforderlich, ein Drittel der EU-Staaten müssen beteiligt sein usw.
ATTAC fordert die Streichung dieser Mindestzahl beteiligter Staaten und eine einfache Information an den Europäischen Rat und an das Europäische Parlament durch die Regierungen, die eine verstärkte Zusammenarbeit aufnehmen.

18. Forderung: Die EU-Staatsangehörigkeit muss ausgeweitet werden.
Artikel II-39 bis II-46 über die Bürgerrechte müssen nicht nur auf EU-BürgerInnen, sondern auch - nach Verfahren, die noch zu bestimmen sind - auf Niedergelassene anwendbar sein, die nicht BürgerInnen eines EU-Mitgliedstaates sind.

19. Forderung: Für ein wirksames Initiativrecht der BürgerInnen in der EU-Politik.
Gemäß Artikel I-46 kann die Kommission auf Initiative von mindestens einer Million EU-BürgerInnen 'aus einer erheblichen Zahl von Mitgliedsstaaten' aufgefordert werden, 'geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht der Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um diese Verfassung umzusetzen.' Bleibt man bei dieser Formulierung, so hat die Kommission allein zu bestimmen über Inhalt und Zweckmäßigkeit eines solchen Vorschlags. ATTAC fordert, dass der Europäische Rat und das Europäische Parlament automatisch und ohne 'Filter' durch die Kommission angerufen werden, wenn eine Million Unterschriften für den Entwurf eines Rechtsakts oder eines Gesetzentwurf gesammelt wurden.

20. Forderung: Die Kommission darf nicht das Monopol der Gesetzinitiative auf europäischer Ebene innehaben.
Nach Artikel I-25 behält die Kommission das Monopol bezüglich Gesetzesvorschläge.
ATTAC fordert, dass das Europäische Parlament und der Europäische Rat das gleiche Recht wie die Kommission besitzen sollen, Gesetzesvorschläge einzubringen.

21. Forderung: Der Vertrag soll effektiv überarbeitet werden können.
Artikel IV-7 über das Verfahren zur Überarbeitung des verfassunggebenden Vertrags sieht für Änderungen am Vertrag einen regelrechten Hindernislauf vor, der Jahre dauern kann: 'Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedsstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind'. Dadurch können beispielsweise der Vorrang von Wettbewerb und Freihandel oder die abgewertete Rolle der öffentlichen Dienste von einem einzigen Staat dauerhaft festgeschrieben werden.
ATTAC beantragt, dass die qualifizierte Mehrheit ausreicht, um die Überarbeitung des Vertrags vornehmen zu können. Hinzu kommt ein grundlegende demokratische Forderung: Die Einberufung eines Referendums. Nach der Unterzeichnung des 'verfassunggebenden' Vertrags durch die Regierungen der 25 Mitglieder der Europäischen Union (die 15 derzeitigen Mitgliedsstaaten und die 10 im Mai 2004 neu Beitretenden) soll er von jedem einzelnen dieser Staaten ratifiziert werden. In Frankreich besagt Artikel 53 der Verfassung, dass 'Friedensverträge, Handelsverträge, Verträge oder Abkommen über internationale Belange, Verträge, durch die die Staatsfinanzen in Anspruch genommen werden sowie Verträge, die gesetzliche Bestimmungen verändern, nur auf Grund eines Gesetzes ratifiziert oder genehmigt werden können.'

Dieses Gesetz kann auf zwei verschiedene Arten zur Abstimmung gelangen: Entweder wie andere Gesetze über das Parlament; oder auf dem Weg eines Referendums gemäß Artikel 11 der Verfassung: 'Der Präsident der Republik kann auf Vorschlag der Regierung während der Sessionsperiode oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern jeden Gesetzesentwurf, der die Organisation der Staatsgewalt, Reformen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik der Nation und der dazu notwendigen öffentlichen Dienste betrifft, oder jeden Gesetzesentwurf, der auf die Ratifizierung eines Vertrags abzielt der - ohne Verletzung der Verfassung - Auswirkungen auf das Funktionieren der Institutionen hätte, einer Volksabstimmung unterwerfen.'

Während seines Wahlkampfs hat der Präsident der Republik versprochen, den künftigen europäischen Verfassungsvertrag der gesamten Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen. Zahlreiche führende Politiker aus allen Lagern haben sich ebenfalls in diesem Sinn geäußert, obwohl einige unter ihnen im privaten Gespräch zugaben, dass sie den Weg über das Parlament vorziehen würden: Denn das Parlament garantiert die Annahme des Vertrags, während der Ausgang einer Volksabstimmung ungewiss ist?

ATTAC spricht sich entschlossen und ohne politischen Hintergedanken für die Durchführung eines Referendums aus. Man kann nicht durch die Bezeichnung 'Europäische Verfassung' die Bedeutung des künftigen Vertrags preisen und bis zum Überdruss wiederholen, dass 'Europa den Bürgern nahegebracht' werden muss und gleichzeitig diesen das Recht absprechen, sich dazu direkt zu äussern.
ATTAC wird daher sämtliche Organisationen, die sich für ein Referendum ausgesprochen haben, einladen, an einer gemeinsamen Aktion teilzunehmen, um diese grundlegende demokratische Forderung durchzusetzen.

Ehrenamtliche Übersetzung: Angelika Gross, Yan-Christoph, coorditrad - sig-kv, bw