Sand im Getriebe (SiG) #24
internationaler deutschsprachiger Rundbrief der ATTAC-Bewegung
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Wirtschaftliche, soziale und politische Konsequenzen der Globalisierung auf die Zukunft der Senioren
ATTAC Österreich: Zukunft der Pensionen
Gute oder schlechte Pensionskassen: Die falsche Diskussion
Renten: Achtung, Ablenkungsmanöver!
Gute oder schlechte Pensionskassen: Die falsche Diskussion
von Bernard Bovay
Erste Vorschläge für eine Volkspension
Risse in den Kassen?
Volkspension: Einige Grundsätze
Elemente für einen Systemwechsel
Erste Vorschläge für eine Volkspension
In der Schweiz steckt das vor rund zwanzig Jahren eingeführte System der Altersvorsorge auf der Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens, die sogenannten zweite Säule (Pensionskassen), in einer tiefen Krise. Die hohen Gewinne, welche die privaten Versicherungskonzerne mit dem Altersguthaben der Lohnabhängigen in der fetten Börsenjahren erzielt haben, sind verschwunden. Nun sollen die geringeren Erträge auf den Finanzmärkten nicht mehr zur Finanzierung der Renten der 2. Säule ausreichen. Die Regierung verkündete im Sommer 2002 unter dem Druck der Versicherer die Senkung des Mindestzinssatzes auf Altersguthaben von 4 auf 3%. Dies bedeutet, dass das individuell akkumulierte Kapital bedeutend niedrigere Renten auslöst. Nachdem der Schweizerische Gewerkschaftsbund sogleich 'Verständnis' für die Versicherungskonzerne signalisiert hatte und auf eine echte Mobilisierung der Lohnabhängigen verzichtete, beschloss der Bundesrat im Herbst 2002 die Senkung des Mindestzinssatzes auf 3,25%. Im Rahmen von dringlichen Massnahmen zur Sanierung der Pensionskassen und in Zusammenhang mit der ersten Revision des Gesetz zur beruflichen Vorsorge BVG sind zudem weitere Angriffe auf die Renten geplant. Insbesondere könnte bereits ab Januar 2004 ein Mindestzinssatz von nur 2% gelten, der später ganz abgeschafft werden soll. Während nun für den Herbst eine Mobilisierung mit einer grossen Demonstration am 20. September 2003 geplant ist, versucht dieser Artikel von September 2002 eine grundlegende Alternative zum aktuellen, ungenügenden und ungerechten System der Altersvorsorge aufzuzeigen.
Die Senkung des Mindestzinssatzes auf Altersguthaben wird mit dem Fall der Aktienkurse auf allen Finanzplätzen der OECD-Länder gerechtfertigt. So lag der Swiss Performance Index (SPI), der 280 Wertpapiere berücksichtigt, Ende 1999 bei 5022,86 Punkten, Ende 2000 bei 5621,13 Punkten, Ende 2001 bei 4382,94 Punkten, Ende Juni 2002 bei 4146,93 Punkten und Ende Juli 2002 bei 3623,48 Punkten (1). Seitdem schwankt er um diese Werte, in letzter Zeit mit fallender Tendenz. Seit Ende 2000 sind die Aktienkurse ungefähr um 35% gefallen. Im Allgemeinen - das heisst abgesehen von Werbeanzeigen von Vermögensverwaltern - ist es äusserst selten, Leistungen zu erreichen, die über mehrere Jahre hinweg die Werte des Index überschreiten. Dagegen ist es weitaus einfacher, schlechtere Ergebnisse zu erzielen. Diese Feststellung beweist, dass ein Rentensystem, das auf Kapitalisierung - mit einem beträchtlichen Anteil in Form von Aktien - basiert, von Natur aus unbeständig ist. Es kann daher keinesfalls die Sicherheit garantieren, die ein System besitzen muss, welches einen Lohnersatz (in Form einer Rente) für nicht mehr erwerbstätige Lohnabhängige leisten muss (zu den Themen Soziallohn, Kapitaldeckungsverfahren und Umlageverfahren siehe den Artikel 'Le salaire social et les retraites' auf der Webseite
www.alencontre.org
).
Risse in den Kassen?
Die Versicherer - von der Rentenanstalt bis zu Winterthur - waren Ziel aller Kritiken der Gewerkschaften. An Gründen fehlt es dazu nicht. Wir werden in unserem nächsten Beitrag darauf zurückkommen. Allerdings hat ein solches Vorgehen - das eine sofortige und verständliche Beachtung finden kann - die Funktion (oder Wirkung), von den reellen Schwächen und grundlegenden Probleme der zweiten Säule und des Kapitaldeckungsverfahrens abzulenken.
Die Vermögenslage zahlreicher Pensionskassen verschlechtert sich in einem Rhythmus und in einem Zeitraum, die vom Management der Kassen und den Analysten, an denen sie sich orientieren, genauso wenig vorausgesehen wurden wie die Wende auf den Finanzmärkten. Diese Kassen stellen das wichtigste Segment der zweiten Säule dar: ungefähr 5/6 des Kapitals der beruflichen Vorsorge werden durch diese Kassen verwaltet, während nur 1/6 des Kapitals bei den Versicherungen liegt. Was die Anzahl der Versicherten betrifft, so ist die Verteilung die folgende: 1/3 haben ihre zweite Säule bei Versicherungen, der Rest bei den Pensionskassen.
Die Situation muss nüchtern betrachtet werden. Es reicht nicht zu sagen: 'Die Versicherer sind Diebe' oder 'Sie malen den Teufel an die Wand'. Auch ist es unsinnig zu denken, dass die Pensionskassen von den Schwierigkeiten des Kapitaldeckungsverfahrens nicht betroffen sind, da sie nicht profit-orientiert sind. Im Übrigen stecken alle Rentensysteme mit Kapitaldeckungsverfahren - in unterschiedlichen Formen - in einer tiefen Krise, z.B. in den USA oder in Grossbritannien.
In der Schweiz werden Woche für Woche neue Daten über die relative Schwäche der Pensionskassen veröffentlicht. Eine umfassendere Studie von Complementa Investment-Controlling, in der 353 Kassen untersucht werden, die ungefähr 50% des akkumulierten Kapitals verwalten, kam zum Schluss, dass 'nur 30% der Kassen ausreichende Reserven haben' (2).
Die Pensionskassen sind in der Regel fähig, ein oder zwei Jahre mit schwachen oder sogar negativen Erträgen auszuhalten. Tatsächlich verfügten sie über Fluktuationsreserven, um diese Art von Schwankungen - die sie bereits im Verlauf begrenzter Perioden, 1993-1994 und 1997-1998, erlebten - zu überbrücken. Aber angesichts eines schleichenden Börsenkrachs - und des Zusammenbruchs gewisser als sicher geltenden Werte wie ABB, Credit Suisse - zeigt sich, dass diese Reserven nach den geltenden Regeln nicht genügen. Denn der Deckungsgrad muss (mit Ausnahme begrenzter Perioden) 100% betragen. Daraus folgt, dass eine Pensionskasse über ein Vermögen verfügen muss, das der Summe der Freizügigkeitsleistungen der Erwerbstätigen und der Renten entspricht, die sie den Pensionierten auf der Basis einer mittleren Lebenserwartung (einfacher: solange sie leben) auszahlen muss.
Diese Verschlechterung der Situation bei den Kassen wird - ausser im Fall eines Krachs wie 1929 - nicht zu einem Zusammenbruch führen, der das Verschwinden des Systems mit sich bringen würde. Ausserdem werden die Personen, die zur Zeit Rente beziehen, keine Rentenkürzungen erleben, unabhängig von den vorgesehenen Veränderungen. Auf Grund der sehr geringen Inflationsrate wird die Kaufkraft dieser Renten nicht wesentlich abnehmen; auch wenn für einen Teil der Rentner, die über ein 'enges Budget' verfügen, ein geringer Verlust an Kaufkraft im Alltag deutlich spürbar ist.
Wenn sich die Situation dauerhaft verschlechtert, werden die zwei möglichen Anpassungsmassnahmen auf dem Rücken der Lohnabhängigen durchgesetzt werden, auch wenn ihre Auswirkungen nicht sofort spürbar sein werden. Die erste Massnahme betrifft die Verzinsung des Altersguthabens: die Senkung des Mindestzinssatzes von 4% auf 3,25%. Die zweite Massname betrifft den Umwandlungssatz, der den Betrag der Rente auf der Grundlage des akkumulierten Kapitals bestimmt; dieser könnte stärker gesenkt werden, als es die steigende Lebenserwartung erfordern würde. Der Nationalrat sieht vor, von 7,2% auf 6,8% überzugehen. Die beiden Räte werden über den schliesslich in der Revision aufgenommen Umwandlungssatz befinden.
'Zusätzliche' Massnahmen können eingeleitet werden. Zunächst kann für ein Viertel der Versicherten, die noch vom System des Leistungsprimats profitieren, dieses System abgeschafft und durch das Beitragsprimat ersetzt werden. Zudem wird die Erhöhung des Rentenalters für Frauen (auf 65 Jahre) bereits umgesetzt, und für Männer und Frauen (auf 67 Jahre) in Betracht gezogen. Schliesslich besteht eine letzte Massnahme in der Erhöhung der Beiträge ohne zusätzliche Leistungen, was bereits von der Rentenanstalt und von Winterthur angewandt wird.
Diese Elemente bestärken - unabhängig von der unterschiedliche Situation der verschiedenen Pensionskassen - eine Orientierung, die nicht nur die Versicherer denunziert oder transparente Bilanzen fordert. Sicherlich deuten die verfügbaren Zahlen darauf hin, dass die Versicherer während der Börsenhausse ihre Margen erhöht und den Arbeitgebern einige Rückzahlungen gewährt haben. Mit oder ohne Transparenz zeigt sich aber bei immer mehr Kassen, wie fragil das System ist und dass ein beträchtlicher Teil des Soziallohns auf Grund des Kapitaldeckungsverfahrens abgeschöpft wird.
Volkspension: Einige Grundsätze
Die Frage, die sich mittelfristig stellt, ist die Frage des Ausstiegs aus dem System der drei Säulen, das im Wesentlichen (für die zweite und dritte Säule) auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruht. Für eine öffentliche Diskussion - die oft durch die technischen Aspekte und vor allem durch konvergente Interessen diverser 'Akteure' (Versicherungen, Banken, Verwalter von Pensionskassen) verhindert wird - müssen zunächst einmal die Schwerpunkte eines Systems aufgezeigt werden, dass ausschliesslich auf dem Umlageverfahren beruht.
Die Schweizerische Bevölkerung ist relativ vertraut mit dem System der AHV/IV (Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung), das auf dem Umlageverfahren basiert. Ausserdem sind einige seiner Mechanismen besonders geeignet für die Ausweitung auf ein umfassenderes System. Aus diesem Grunde stützen wir uns auf einige derzeit für die AHV geltenden Mechanismen, auch wenn es wesentliche Unterschiede gibt zwischen einem minimalen (AHV/IV, erste Säule) und einem umfassenden System (Volkspension), das die Gesamtheit der Einkommensbedürfnisse der RentnerInnen abdeckt.
Um die Problematik besser darstellen zu können, werden wir uns hier ausschliesslich auf die Komponente 'Alter' beschränken, welche quantitativ die wichtigste ist. Die anderen Komponenten (insbesondere die Invalidität) müssen auf diese jedoch abgestimmt sein.
Die Ziele und Regeln der Volkspension können folgendermassen formuliert werden:
1. Die Höhe der minimalen monatlichen Volkspension-Rente sollte dem Betrag der maximalen AHV-Rente entsprechen, derzeit 2.060 Franken pro Monat für eine alleinstehende Person. Ein solcher Betrag wäre auf der Grundlage der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Löhne und des Anteils der betroffenen Lohnabhängigen zu diskutieren.
2. Um die Solidarität zu gewährleisten und den Bedürfnissen der Pensionierten zu entsprechen, sollte das Verhältnis zwischen Minimalrente und Maximalrente eins zu drei sein, d.h. 6.180 Franken für eine maximale Rente. Zur Zeit beträgt dieses Verhältnis bei der AHV eins zu zwei.
Das Verhältnis von eins zu drei lässt sich folgendermassen rechtfertigen. Zunächst muss die Volkspension die Sicherheit aller Pensionierten garantieren. Der Begriff der Sicherheit bezieht sich nicht auf eine minimale Norm, sondern auf das Recht, im Alter den während der Erwerbstätigkeit aufgebauten Lebensstil weiterzuführen und diesen zu verbessern, falls man in prekären Verhältnissen leben musste. Zweitens muss ein starker Faktor der Solidarität eingebaut werden. Sehr hohe Löhne leisten prozentuale Beiträge, erhalten aber nur die maximale Rente. In Zusammenhang mit der Volkspension ist zu berücksichtigen, dass die zweite und dritte Säule und insbesondere die individuelle, steuerbegünstigte 3a-Säule abgeschafft würden.
3. Für EhepartnerInnen (die Definition von Partnerschaft müsste an die gesellschaftliche Entwicklung angepasst werden) ergibt sich die Höhe der Rente aus der Summe von zwei Löhnen, geteilt durch 1,5. Im Ruhestand erhält das Paar eine Rente, die 1,5 mal so hoch ist wie die Rente einer alleinstehenden Person. An Hand eines Beispiels lässt sich der Sinn dieses Vorschlags erläutern, wobei vom Einkommen auszugehen ist, um die Höhe der Rente zu bestimmen. Denken wir an ein Paar, von dem einE PartnerIn 5.500 und der/die andere 3.500 Franken verdient. Zusammen verdienen sie also 9.000 Franken. Dann nehmen wir eine alleinstehende Person, die allein 6.000 Franken verdient (d.h. auf der Basis vorliegender Untersuchungen 9000 Franken geteilt durch 1,5). Es ist also anzunehmen, dass diese drei Personen über den gleichen Lebensstandard verfügen. Diese Gleichstellung gilt es, auch im Ruhestand beizubehalten. Gehen wir davon aus, dass sich aus diesen 6.000 Franken ein Rentenanspruch von 4.800 Franken für die Einzelperson ergibt. Dann wird das Paar 1,5 mal 4.800 Franken - also 7.200 Franken - erhalten. So lässt sich der annähernd gleiche Lebensstandard erhalten. Diese Gleichwertigkeit ist selbst dann gegeben, wenn eine der PartnerInnen stirbt: die/der überlebende PartnerIn wird über eine Rente von 4.800 Franken verfügen.
Wenn das Paar oder die Einzelperson Kinder haben, so müssten Familienzulagen einen signifikanten Teil der Kosten abdecken.
Die zehnte AHV-Revision hat das Prinzip des Splittings eingeführt, d.h. dass die Lohnsumme durch zwei (statt durch 1,5 wie hier) geteilt wird, um die Höhe der Rente zu bestimmen. Zudem ist die Summe der Renten auf das Anderthalbfache der maximalen Rente begrenzt. Dies hat zu Verzerrungen geführt. Um hier korrigierend einzugreifen, wurde bei dieser Revision gleichzeitig ein 'Erziehungsbonus' eingeführt. Für Kinder sollte eine finanzielle Unterstützung jedoch gewährleistet werden sollte, solange sie eine Belastung sind, und nicht erst beim Eintritt in den Ruhestand.
4. Die Finanzierung der Volkspension stützt sich im Wesentlichen auf die Beiträge aus Arbeitseinkommen. Wie bei der AHV muss das System die ganze Bevölkerung abdecken, also auch jene Personen, die während der Lebensphase, die normalerweise als Erwerbstätigkeit gilt, keine bezahlte Arbeit ausüben. Die Erwerbslosen sind Teil der Lohnabhängigen und entrichten Beiträge an die Altersvorsorge. Für den Fall, dass bei einem Paar nur einE PartnerIn ein Arbeitseinkommen bezieht, ergibt sich die Lösung aus der generellen Teilung der Einkommen durch den Faktor 1,5. Darüber hinaus wird ein Beitrag von Seiten der öffentlichen Hand beibehalten, doch bleibt die Mehrwertsteuer als Quelle der Finanzierung ausgeschlossen.
Elemente für einen Systemwechsel
Theoretisch ist man sich darüber einig, dass der Übergang von System der Kapitaldeckungsverfahrens zum System des Umlageverfahrens einfacher ist als in umgekehrter Richtung. Ein solcher Wechsel ist in einigen europäischen Ländern nach dem Zweiten Weltkrieg vollzogen worden. Doch zu jener Zeit war das Kapitaldeckungsverfahren, wie die Ökonomie im Allgemeinen, bankrott. Infolgedessen gingen die erworbenen Rechte ganz oder nahezu vollständig verloren.
Die Situation in der Schweiz ist heute eine ganz andere. Trotz der Risse in der zweiten Säule behält diese eine beträchtliche wirtschaftliche, institutionelle und politische Bedeutung. Doch aus dem Blickwinkel der Lohnabhängigen ist die entscheidende Frage, welche Rechte sie diesem System gegenüber haben: Sie haben Beiträge eingezahlt, ein Altersguthaben angespart, und - zumindest bisher - die Möglichkeit erworben, das Kapital zum Kauf eines Hauses im Herkunftsland zu nutzen...
Daher ist es unabdingbar, eine Übergangsphase vorzusehen und diese grob zu skizzieren. Die Übergangsphase meint die Periode, während der gleichzeitig eine Volkspension und die BVG-Renten bestehen werden.
Zunächst einmal muss der folgende Grundsatz festgehalten werden: Während dieser Übergangsphase muss die Volkspension ohne Berücksichtigung der BVG-Gelder über genügend finanzielle Mittel verfügen. In den ersten Jahren - d.h. in einer Anpassungsphase von fünf Jahren - müssen für Personen, deren Beiträge (Volkspension anstelle von AHV und BVG) sich sehr stark erhöhen, spezielle Lösungen eingerichtet werden. Die Erhöhung ist auf mehrere Jahre zu verteilen. Denn für Menschen, die lediglich AHV-Beiträge oder nur geringe BVG-Beträge einzahlen, werden die Beiträge an die Volkspension bedeutend höher sein, mindestens doppelt so hoch wie bisher. Dies kann nicht von einem Tag auf den anderen geändert werden, ausser die niedrigen Löhne werden generell massiv erhöht oder man nimmt eine brutale Kürzung der Nettolöhne (nach Abzug der Beitragszahlungen) in Kauf.
Weiter ist es äusserst wichtig aufzuzeigen, wie während einer längeren Zeit - mehreren Jahrzehnten - das System der Volkspension und die aus dem BVG-System entstandenen Rechte gleichzeitig nebeneinander bestehen können. Zur Illustration dieses Problems nehmen wir folgendes Beispiel.
Zwei RentnerInnen haben denselben Lohn bezogen. Sie erhalten im gegenwärtigen System eine monatliche AHV-Rente von 1.800 Franken. Hingegen gibt es grosse Unterschiede bezüglich Pensionskasse: Die erste versicherte Person erhält eine monatliche BVG-Rente von 800 Franken (also insgesamt 2.600 Franken), die zweite eine BVG-Rente von 1.200 Franken (also insgesamt 3.000 Franken). Hätte das System der Volkspension zu Beginn ihrer Erwerbstätigkeit bestanden, so hätten beide im Ruhestand ein Recht auf eine Rente von 3.400 Franken (diese Zahl bezieht sich auf den Lohn, der zu einer AHV-Rente von 1.800 Franken berechtigt).
Auf dieser Grundlage können zwei exemplarische Grenzfälle der Kombination von Volkspension und BVG-Rente während der Übergangsphase definiert werden.
1. Die beiden pensionierten Personen erhalten eine Rente von insgesamt 3.400 Franken. Der erste erhält 2.600 Franken Volkspension und 800 Franken BVG-Rente. D.h. die Pensionskasse überweist diese 800 Franken für eine bestimmte Dauer, bis sich ihr Kapital so sehr verringert hat, dass es vernünftiger ist, die Restdifferenz und die daraus resultierenden Ansprüche in die Volkspension zu integrieren. Die zweite Person erhält ebenfalls 3.400 Franken, davon 2.200 Volkspension und 1.200 BVG-Rente.
In diesem Musterbeispiel ist die bezogene Rente höher als die Summe der früheren AHV- und BVG-Renten, berücksichtigt jedoch die unterschiedlichen BVG-Ansprüche (800 für die eine Person, 1.200 für die zweite) nicht. Diese Lösung ist ungerecht, denn sie missachtet erworbene Rechte.
Zudem würden die in der BVG angesparten Beiträge nahezu vollständig in die Volkspension übergehen, was nicht bezweckt wird, denn dann würde die Volkspension einen unverhältnismässigen Anteil des akkumulierten BVG-Kapitals (Kapitalisierung) übernehmen. Denn die Beiträge an die Volkspension sind so berechnet, dass alle Versicherten 3.400 Franken Rente erhalten. Jedoch wird von der Volkspension (auf Grund der zusätzlichen BVG-Rente) lediglich 2.600 bzw. 2.200 Franken ausbezahlt. Daher bleibt ein Rest von 800 Franken und von 1.200 Franken in der Kasse der Volkspension, der nicht zurückerstattet wird. Diese Restbeträge häufen sich an von Monat zu Monat an.
2. Im zweiten Musterbeispiel erhalten die beiden Personen von der Volkspension eine volle Rente (3.400 Franken) und darüber hinaus die anteilsmässige BVG-Rente (800 und 1.200 Franken), was für die erste Person eine Gesamtrente von 4.200 und für die zweite von 4.600 Franken ergibt. Damit werden die Vermögenswerte der Pensionskassen rasch reduziert, ohne dass sie - wie im oben angeführten Fall - indirekt auf das neue System der Volkspension übertragen würden. Auf der Seite der RentnerInnen, die beide Systeme voll ausschöpfen, ergibt sich eine nicht zu rechtfertigende Erhöhung der Rente.
Daher muss eine Zwischenlösung gefunden werden, die zwischen diesen beiden Grenzfällen liegt. Ein Beispiel soll den roten Faden der Argumentation sichtbar machen. Greifen wird die dargelegten Fakten noch einmal auf, fügen jedoch für jedeN der beiden Pensionierten zwei Variablen für die Renten ein. Die erste pensionierte Person würde eine Gesamtrente von 3.700 oder 3.900 Franken erhalten. Von diesen beiden Summen wären 2.900 Franken (3.700 weniger 800, die durch das BVG-System bezahlt würden) oder 3.100 (3.900 - 800) von der Volkspension garantiert. Ein Anteil von 500 Franken (d.h. 3.400 Franken, die den Beiträgen an die Volkspension entsprechen, minus 2.900) oder 300 Franken (d.h. 3.400 weniger 3.100) würden während dieser Übergangsphase von der Volkspension akkumuliert, d.h. nicht verteilt. Für die zweite pensionierte Personen würde die ausbezahlte Gesamtrente 3.900 oder 4.100 Franken betragen, d.h. 2.700 oder 2.900 gingen zu Lasten der Volkspension und ein Anteil von 700 Franken (also 3.400, entsprechend den Beitragen an die Volkspension, weniger 2.700 Franken) oder 500 Franken (also 3.400 minus 2.900) würde während der Übergangsphase von der Volkspensionskasse akkumuliert.
Die Berechnung der beiden möglichen Renten soll die Notwendigkeit betonen, in dieser langen Übergangsphase einen Ausgleich herzustellen zwischen einer bestimmten Höhe der Rente und dem teilweisen, progressiven und indirekten Transfer des Kapitals der zweiten Säule auf die Volkspension.
Diese grobe Skizze müsste verfeinert werden. Noch nicht angeschnittene Fragen wären aufzugreifen: die Gleichwertigkeit von bezogenen Geldern aus der zweiten Säule - beispielsweise zur Förderung von Wohneigentum - und der Anteil aus der dritten Säule, welche die für die Lohnabhängigen festgesetzten Grenzen übersteigt.
Schliesslich wäre es nötig, eine Bilanz der gegenwärtigen Situation der zweiten Säule zu erstellen.
1. La Vie économique, 2000-2002, und Finanz und Wirtschaft, 14. September 2002
2. L'Agefi, 10. September 2002
Ehrenamtliches Übersetzungs-Team,
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